Mietvertragsbedingungen Götz e.K. Neckarsulm

Stand 01.01.2023

Download PDF

Der Mieter erkennt die Bedingungen auf der Vorder- und Rückseite dieses Formulars an und mietet zur Benutzung ausschließlich innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters (Ausnahme: Belgien, Niederlande und Luxemburg). Die Mietpreise schließen ein: Wartungsdienst und Ölverbrauch, Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung.

1.Allgemeines

Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mängel übernommen hat. Am Fahrzeug befinden sich keine Unfallschäden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der allgemeinen Fahrsicherheit, des Öl- und Wasserstands sowie des Frostschutzes und Reifendrucks. Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Pflicht zur Benutzung des Fahrtenschreibers hingewiesen.

2.Verschleißschäden

Verschleißschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Kraftfahrzeugs beruhen. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur während der umseitig genannten Geschäftszeiten der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Unterlässt der Mieter, die Weisung des Vermieters einzuholen, übernimmt der Mieter die Reparaturkosten in vollem Umfang. Reparaturaufträge bedürfen der Zustimmung des Vermieters nicht, sofern die voraussichtlichen Kosten 25 € nicht übersteigen. In diesem Fall ist das defekte Alt Teil dem Vermieter zurückzugeben. Garantie- und Ersatzansprüche aus der Ausführung der Reparatur werden an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden oder Ansprüche des Mieters. Insbesondere ersetzt der Vermieter dem Mieter keine Folgekosten, falls der Mieter das Kraftfahrzeug infolge eines technischen Mangels nicht nutzen kann.

3.Berechtigte Fahrer

Der berechtigte Fahrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz einer innerhalb der BRD für den gemieteten Fahrzeugtyp gültigen Fahrerlaubnis sein. Berechtigte Fahrer können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter / Mieter 2 bezeichnet werden müssen.

4.Stornierung

Bei Reservierungen ist bis zu 120 Stunden (5 Tage) vorher eine Stornierung gebührenfrei möglich. Bei Stornierungen bis 48 Stunden vor Mietbeginn wird dem Mieter eine Gebühr von 20 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Bei Stornierung bis 24 Stunden vorher werden 30 % fällig und bei einer Stornierung ab 12 Stunden vor Mietbeginn wird die Hälfte (50%) des Mietpreises berechnet.
Bei Campingbussen und Wohnmobile gelten folgende Fristen: Stornierung bis 5 Tagen nach der schriftlichen Buchungen sind kostenfrei. Nach 7 Tagen muss eine Anzahlung von 50% der Mietkosten auf unser Konto eingehen. Storniert der Mieter bis 4 Wochen vor Mietbeginn ist eine Gebühr von 50% der Mietkosten fällig. Danach sind es 80% der Mietkosten.

5.Mietdauer

Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Die Mietverlängerung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und ist in jedem Fall von diesem einzuholen. Bei unberechtigter Weiternutzung des Mietgegenstands erlischt der Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Kaskoversicherung). Eine Weitervermietung an Dritte ist unzulässig. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzulässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

6.Kraftstoffkosten

Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Diesel-Fahrzeugen ist das Betanken mit Bio-Diesel grundsätzlich untersagt. AdBlue zählt als Kraftstoff.

7.Umfang der Haftung des Mieters bzw. Fahrers

Bei Unfällen haftet der Mieter dem Vermieter entsprechend den Bedingungen des Mietvertrags ohne Rücksicht auf Verschulden: Durch Erwerb der Haftungsbegrenzung haftet der Mieter für die mittelbaren und unmittelbaren Schäden nur bis zur Haftungssumme von 2.500€ bei Anmietung von PKW oder Transportern bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht und bis zur Haftsumme von 2.500€ bei Anmietung von LKW über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht je Schadenfall, ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht. Der Mieter haftet in voller Höhe- auch bei Begrenzung der Haftung generell- für alle durch das Ladegut bzw. bei Park- und Rangiervorgängen entstandenen Schäden sowie für Schäden an Fahrzeugaufbauten, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugaußenmaße, insbesondere der Durchfahrtshöhe, verursacht werden. Weiterhin haftet der Mieter in voller Höhe, falls das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt wird, der nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt ist. Abschlepp- und Bergungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Ladegut ist nicht versichert. Der Mieter / Fahrer haftet für sämtliche Verkehrsverstöße. Der Vermieter wird hier eine Bearbeitungsgebühr von 19,90€ inkl. MwSt. erheben.

8. Beweislastregelung

Die Beweislast dafür, dass den Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter selbst.

9. Verhalten bei einem Unfall

Der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet sich bei einem Unfall stets die Polizei zur Ermittlung der Unfallursache hinzuziehen und alle zur Schuldfrage erforderlichen Feststellungen am Unfallort eigenverantwortlich durchzuführen, z. B. Zeugenadressen aufnehmen, Fotos machen u. ä. In keinem Fall unterzeichnet der Mieter ein Schuldeingeständnis ohne Hinzuziehung der Polizei direkt am Unfallort. Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen. Anschließend ist dem Vermieter eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu übergeben. Der Mieter oder dessen Fahrer sind verpflichtet, die Personaldaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens, sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, trotz genereller Haftungsbegrenzung, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt.

10. Meldepflicht

Jeder – auch nur geringfügige Schäden – ist dem Vermieter anzuzeigen. Danach hat der Mieter nach den Weisungen des Vermieters zu handeln, andernfalls er sich schadenersatzpflichtig macht. Diese Pflicht tritt neben die Pflicht zur Meldung des Schadens am Fahrzeug. Meldet der Mieter bzw. der Fahrer einen Schaden bzw. einen Verkehrsunfall nicht, so hat der Mieter in jedem Fall der Zuwiderhandlung dem Vermieter eine Vertragsstrafe von 1.000 € zu zahlen.

11. Weitere Vereinbarungen

Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme des Minderkaufleute – §4 HGB) ist.

13. Anmietung bitte mitbringen:

Führerschein, Personalausweis oder Reisepass, nur in Verbindung mit einer behördlichen Meldebescheinigung, Kaution per EC-Karte mit PIN-Code oder Kreditkarte (Visa oder Mastercard)

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Selbstfahrervermietbetrieb hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.